Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur aufgrund nachstehender AGB. Bei Auftragserteilung setzen wir die Anerkennung unserer Geschäfts- und Lieferbedingungen voraus.

Geltungsbereich:

1. Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe.  Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Auftragsbestätigung bzw. der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen. Sie gelten auch bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen.

2. Hiervon abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Wir widersprechen ihnen schon hiermit ausdrücklich.

3. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, ist unser Vertragspartner verpflichtet, mit uns eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

II. Vertragsabschlüsse

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern wir nicht ausdrücklich eine Bindefrist angeben. Ändern sich während einer evtl. Bindefrist die Angebote unserer Zulieferer, so sind wir an unser Angebot nicht mehr gebunden. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

III. Rechte an Gegenständen des Bestellers

Der Besteller erklärt, alle erforderlichen Rechte an den für ihn zu bearbeitenden Produkten zu besitzen und trägt deshalb allein die Verantwortung für etwaige Rechtsverletzungen. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit von ihm gelieferten Gegenständen und Daten frei.

IV. Lieferzeiten

1. Angaben über Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen die der Vertragspartner zu erbringen hat. Bei nachträglichen Vertragsänderungen sind Fristen und Termine neu zu vereinbaren.

2. Ereignisse höherer Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Hindernisse und Umstände, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar machen und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten, führen zu Lieferverzug. Sie berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Diese Regelung bezieht sich beispielsweise auf Streik, Aussperrung, Betriebs- oder Transportstörungen, Liefersperren und höhere Gewalt. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, können in derartigen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden. Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber unseren Vertragspartnern von der Leistungspflicht befreit.

3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Wir sind berechtigt, die bestellte Menge um 1 Einheit oder ca. 10 % zu überschreiten oder zu unterliefern, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen wird. Des weiteren sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

V. Preise

1. Die in unserem Angebot genannten Preise enthalten nicht die Kosten der Verpackung des Transportes, der Transportversicherung, sowie keine Mehrwertsteuer, soweit nichts Gegenteiliges angegeben ist. Diese Kosten bzw. die Mehrwertsteuer werden gesondert berechnet.

2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

VI. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, nach 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, tritt ohne gesonderte Mahnung Verzug ein. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % zu verlangen.

2. Wird die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aufgrund fehlender räumlicher bzw. techn. Voraussetzungen beim Vertragspartner verzögert, so erfolgt die Rechnungsstellung bei angezeigter Lieferbereitschaft.

3. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.

4. Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

VII. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware durch uns, auf unseren Vertragspartner über. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir den Spediteur veranlassen, die von unserem Vertragspartner verlangten Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

VIII. Mängelrügen und Gewährleistung

1. Mängelrügen müssen innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der angeblich mangelhaften Leistung schriftlich uns (nicht einem Vertreter) gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Andernfalls entfällt bei offensichtlichen Mängeln jede Gewährleistung. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung ist sofort einzustellen. Auch für solche Mängel wird nicht gehaftet, wenn die gesetzl. Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und die Rüge später als 12 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung bei uns eingeht.

2. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen soweit sie fällig sind und dem Wert des unbeanstandeten Teiles der Lieferung bzw. Leistung entsprechen, nicht im Rückstand ist.

3. Umfang der Gewährleistung, Allgemeines:

a) Bei begründeten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl nachbessern bzw. instand setzen oder kostenfreien Ersatz für die beanstandeten Teile gegen deren Rückgabe liefern. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Wir sind zu mindestens 2 Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen berechtigt, wofür uns der Vertragspartner eine angemessene Frist zubilligen muss.  (Erfüllungsort ist Spiesen-Elversberg)

b) Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

c) Die Mangelhaltung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektronischer, elektrischer Einflüsse oder Witterungs- bzw. Klimaeinflüsse entsprechen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

d) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.

e) Zusatzbestimmungen für Gewährleistung bei Layouts:

Unser Vertragspartner hat die gesendeten Daten zu prüfen und schriftlich freizugeben, d. h. nach Kontrolle der Testzeichnung die Freigabe für die Produktionsunterlagen zu erteilen. Nach dieser Freigabe ist Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen für Mängel und Fehler jedweder Art, die bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Kontrolle der Testzeichnungen erkennbar waren. Für jedwede Mängel bzw. Fehler der Filme und Bohrstreifen (Steuerstreifen) gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziff. 3a) und d) mit der Maßgabe, dass unsere Gewährleistungsfrist 3 Monate beträgt.

4. Die Gewährleistungsfrist beginnt in allen Fällen der vorstehenden Ziff. 3 mit Eingang der von uns ausgelieferten Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung unserer Leistung.

5. Ausschluss weitergehender Haftung:

Weitergehende, über die Regelungen der vorstehenden Ziff. 3 hinausgehende Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für derartige Ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden jeder Art außerhalb des Liefergegenstandes bei unserem Vertragspartner oder Dritten, insbesondere Kosten für Bauteile und Platinen, Zeit- und Kostenaufwand für Kontrolle und Fehlersuche, Produktionsausfall, Kosten des Rückrufs oder der Rücknahme von Geräten, die der Vertragspartner mit Hilfe unserer Leistungen hergestellt hat oder zu deren Herstellung er mit Hilfe unserer Leistungen beigetragen hat. Insbesondere besteht keinerlei Haftung der Auftragsnehmerin bei Schäden oder Verlust an kundeneigenen Originalen und Unterlagen. Der Ausschluss einer weitergehenden Schadenersatzhaftung gilt nicht, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer leitenden Angestellten beruht. Unsere Haftung ist jedoch in diesen Fällen bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (§§ 947, 948 BGB). Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung.

2. Ein Eigentumserwerb des Vertragspartners an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Vertragspartner erfolgt für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware.

3. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung (Kauf, Werk- Werklieferungs- oder ähnliche Verträge) der Ware werden uns bereits jetzt abgetreten, die Abtretung gilt nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, wenn diese vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert sind. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

4. Der Vertragspartner ist zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung nur solange er nicht in Verzug ist und nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs befugt, jedoch nur mit der Maßgabe, dass er dem Erwerber einen diesen Bestimmungen entsprechenden Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten auferlegt und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen.

5. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen, Wir können von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Vertragspartner die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Der Widerruf gilt ohne weiteres als erfolgt, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Vergleichs-, Insolvenz- oder Konkursverfahren beantragt wird.

6. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Ware oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerungen ist dem Vertragspartner ohne unsere Einwilligung untersagt.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist 66583 Spiesen-Elversberg, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – auch im Scheckprozess – Neunkirchen bzw. das für Neunkirchen zuständige Landgericht in Saarbrücken. Dasselbe gilt wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland nach dem Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Impressum

Die Auftragsnehmerin ist berechtigt, mit Zustimmung des Auftraggebers auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinzuweisen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt mit Vertragsabschluss als erteilt. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur in solchen Fällen widerrufen, wenn er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse nachweist.

Stand: 01.08.2019